§ 1 Name, Sitz und Gründung
§ 2 Vereinszweck und Ziele
§ 3 Förderung der Vereinszwecks
§ 4 Haushalt und Finanzen
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Kassenprüfung
§ 8 Mitgliedschaft
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
§ 11 Wirksamkeit der Satzung
§ 12 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Gründung
- Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Bad Oeynhausen unter VR 41690 eingetragen und führt den Namen Bürger-Bündnis Minden e.V. (abgekürzt BBM). Der Verein ist eine unabhängige, freie Wählervereinigung und wurde am 20.02.2009 gegründet.
- Der Verein ist eine nach demokratischen Prinzipien gestaltete Wählervereinigung und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (BRD).
- Der Verein ist ein Zusammenschluss kommunalpolitisch interessierter Bürgerinnen und Bürger (nachfolgende Bürger genannt)
im Gebiet der Stadt Minden und aus anderen Gemeinden und Städten. Er vereinigt Bürger ohne Unterschied von Geschlecht, Stand, Herkunft, Konfession und Wohnort.
- Sitz des Vereins ist Minden. Die Anschrift des 1. Vorsitzenden ist jeweils die Geschäftsanschrift.
- Gerichtsstand ist Minden.
- Der Verein hat eine Geschäfts-, Wahl- und Finanzordnung, die jeweils nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
- Das Geschäftsjahr (GJ) ist das Kalenderjahr. Aufgrund des Gründungstermins ist das erste GJ ein Rumpfgeschäftsjahr,
das erste volle GJ beginnt am 01.01.2010.
- Das BBM beteiligt sich mit einer eigenen Liste bei Kommunalwahlen. Daraus hervor gehende Mandatsträger
(Stadtverordnete und Sachkundige Bürger) bilden eine unabhängige und eigenständige Gemeinschaft nach den
Bestimmungen der Kommunalverfassung NRW mit dem Namen „Bürger-Bündnis Minden“ (BBM).
- Tätigkeitsbereich des Vereins ist die Stadt Minden mit allen Ortsteilen. Es steht dem Verein frei auch auf Kreis- und
Landesebene politisch tätig zu werden.
§ 2 Vereinszweck und Ziele
- Hauptzweck des Vereins ist es, den Bürgern von Minden eine Plattform zu schaffen, auf der sie sich parteiunabhängig mit Gemeinsinn für das Gemeinwohl der Stadt Minden in die demokratischen Entscheidungsprozesse der Kommune einbringen
und mitwirken können. Dieses dient der bürgernahen Politik und besseren Basisdemokratie.
- Das BBM setzt sich auf Grundlage der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse der Stadt Minden sowie der historischen Stadtstruktur für eine ganzheitliche Stadtentwicklung ein.
- BBM verfolgt das Ziel, den Bürgern die finanziellen Beteiligungen der Stadt Minden an sonstigen eigen- und privatwirtschaftlich geführten Betrieben transparent zu machen und die Risiken und Chancen aufzuzeigen.
- BBM verfolgt auch das Ziel die Mindener Bürger über kommunalpolitische Vorgänge und damit verbundene Entwicklungen
durch eine transparente und bürgerfreundliche Berichterstattung zu informieren.
- BBM ist eine parteiunabhängige kommunalpolitische, freie Wählervereinigung und steht als Informationsplattform allen interessierten Bürgern zur Verfügung.
- BBM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
- Spenden werden ausnahmslos für die unter 1. bis 4. genannten Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
in erster Linie uneigennützige Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins BBM.
- BBM ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Förderung des Vereinszwecks
- BBM strebt den regelmäßigen Austausch und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder sonstigen Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung innerhalb und außerhalb von Minden an.
- BBM setzt sich für eine konstruktive, direkte Zusammenarbeit mit allen Bürgern, der Verwaltung und dem Rat ein, um alle kommunalpolitisch relevanten Themen insbesondere die Stadtplanung zu begleiten und falls erforderlich, Änderungen einzubringen.
- Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit auf allen verfügbaren und genehmigten Kommunikationswegen.
§ 4 Haushalt und Finanzen
- Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden bestritten aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) allgemeinen Spenden
c) Mandatsträgerabgaben, deren Höhe zu Beginn der Wahlperiode im Einvernehmen mit den Mandatsträgerabgaben, deren
Höhe zu Beginn der Wahlperiode im Einvernehmen mit den Mandatsträgern von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge, die spätestens am 31.März eines jeden Jahres fällig werden.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Weitere Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Vereins,
die jeweils nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder, haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich für die Vereinsarbeit angefallene Ausgaben, die vorher vom Vorstand zu genehmigen sind.
§ 5 Organe des Vereins
- Der Vorstand bestehend aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand und
b) dem erweiterten Vorstand.
- Der Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) bis zu 6 Beisitzern, denen vom geschäftsführenden Vorstand bestimmte Aufgaben (wie Öffentlichkeitsarbeit, Organisation, Koordination, IT-Leistungen, etc.) übertragen werden können.
- Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Sie sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand koordiniert und organisiert die Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen.
- Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis gilt folgendes: In Finanzangelegenheiten ist der Schatzmeister grundsätzlich zu beteiligen.
Für Kassengeschäfte ist die Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes erforderlich.
- Der erweiterte Vorstand tritt nach Erfordernis zusammen. Der 1. Vorsitzende leitet alle Vorstandssitzungen,
die Mitgliederversammlungen und ist Sprecher des Vereins. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende
ist dieser auch verhindert, wird ein Ersatztermin anberaumt.
- Mit drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist der Vorstand beschlussfähig, unter der Maßgabe, dass alle Mitglieder eingeladen wurden. Jede Vorstandssitzung ist zu protokollieren und mit einer Anwesenheitsliste zu dokumentieren.
- Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll geführt, dass der Sitzungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.
- Der Vorstand regelt die Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse aus den Mitgliederversammlungen.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Einzelheiten dazu werden in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeits- und Geschäftsbericht vor.
- Der Vorstand wird für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Eine zeitliche Begrenzung der Ämter gibt es nicht, d.h. Wiederwahl ist möglich.
- Vertreter der Mandatsträger können ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen soweit sie nicht sowieso Vorstandsmitglieder sind.
- Einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand können jederzeit von der für beschlussfähig erklärten Mitgliederversammlung abgewählt werden, wobei gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied bzw. ein neuer Vorstand zu wählen ist.
- An den Vorstandssitzungen können nach Maßgabe des Vorstandes Vereinsmitglieder und Gäste im öffentlichen Teil der Sitzung teilnehmen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
- Satzungsänderungen, die aus Gründen des Steuer-, des Gemeinnützigkeits- oder des Vereinsrechts erforderlich werden können vom Vorstand vorgenommen werden. Es genügt eine Information über die Änderung bei der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 7 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
zwei Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist einmal möglich. Der 2. Kassenprüfer ist jeweils neu zu wählen.
- Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
- Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung der Kasse.
Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung der Kasse und des Vorstandes.
§ 8 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht können alle interessierten Bürger werden, ganz gleich vom Wohnort.
- Sie dürfen keiner anderen politischen Partei oder Wählergemeinschaft angehören, mit Ausnahme der Partei Freie Wähler. Wer die Mitgliedschaft im Bürger-Bündnis Minden beantragt, darf nicht gleichzeitig Mitglied in einer politischen Partei oder einer anderen Wählergemeinschaft sein, mit Ausnahme der Partei Freie Wähler.
- Über die Aufnahme nach Vorliegen des Aufnahmeantrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Lehnt der geschäftsführende Vorstand eine Aufnahme ab, entscheidet nach erfolgtem Widerspruch endgültig die Mitgliederversammlung. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist für alle Parteien verbindlich. Die Mitgliedschaft gilt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den 1. Vorsitzenden.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen werden nicht erstattet.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn die Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung mehr als drei Monate rückständig ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Nach Widerspruch durch das Mitglied entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss muss von dieser nicht begründet werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist für alle Parteien verbindlich.
- Mitglieder können auch eine Beitragsstundung, Ratenzahlung oder vorübergehende Beitragsbefreiung in begründeten Fällen beantragen. In allen Fällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Alle Mitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung bei Wahlen und Beschlüssen je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
- Vereinsmitglieder mit Wohnsitz in Minden können auf der Liste der Wählergemeinschaft BBM für den Rat der Stadt Minden kandidieren.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Aberkennung des Wahlrechts
- durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder
- durch Ausschluss.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt nach Eintragung des Vereins in das zuständige Vereinsregister eine Geschäfts-, eine Wahl- und eine Beitragsordnung, die jeweils nicht Bestandteil dieser Satzung sind. Die Ordnungen können mit einfacher Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen und geändert werden.
- Der Vorstand ist verpflichtet, bis Ende April nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres (entspricht Kalenderjahr), eine ordentliche Mitgliederversammlung (entspricht der Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Dazu hat er alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher in Textform einzuladen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt. Es ist dazu mindestens eine Woche vorher, bei beabsichtigten Satzungsänderungen zwei Wochen vorher, schriftlich mit Tagesordnung einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Zahl der Vorstandsmitglieder mindestens 10 % der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
b) Wahl der Beisitzer in den Vorstand
c) Bestellung zweier Kassenprüfer
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Änderungen von Satzung, Vereinszweck und Vereinsordnung
f) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes
g) Ausschluss von Mitgliedern im Widerspruchsverfahren
h) Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Sie ist in der Einladung anzukündigen und beizufügen.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Einstimmigkeit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Sie ist in der Einladung anzukündigen und beizufügen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer bzw. dem Schriftführer des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen und vom Schriftführer zu archivieren ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
§10 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere, zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser ist mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Grundes durch den 1. Vorsitzenden einzuladen.
- Die Auflösung des Vereins ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund des Kreises Minden-Lübbecke. Voraussetzung dafür ist eine unmittelbare, ausschließliche Verwendung für soziale und karitative Zwecke gemäß Abgabenordung als „Steuerbegünstigte Zwecke“. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes (aktuell Minden) ausgeführt werden.
§11 Wirksamkeit der Satzung
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden behält der Rest der Satzung weiterhin seine Gültigkeit.
- Unwirksame Klauseln sind durch wirksame zu ersetzen. Änderungen siehe §9 Abs. 6.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle vorherigen Satzungen werden damit automatisch ungültig.
Minden, den 24.02.2023
Der Vorstand